Es kommt immer wieder vor, dass verletzte oder hilflose Tiere gefunden werden und der Mensch sich fragt, was er am Besten tun kann.
Zunächst der Hinweis, dass die Entnahme wilder Tiere aus der Natur strafbar ist. Paragraph 45 (5) BNatSchG zufolge ist es allerdings zulässig, kranke oder verletzte Tiere vorübergehend aufzunehmen um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Dazu benötigt es Fachkenntnis, die verschiedene Tierauffangstationen bieten.
Eine Liste verschiedener Ansprechpartner finden Sie hier: